§ 144 SolvaV

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Verpfändete Lebensversicherungen

§ 144

(1) Sind die in § 109 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Teil einer Forderung, der gemäß § 95 Z 2 mit dem gegenwärtigen Rückkaufswert einer Lebensversicherung besichert ist, wie folgt gewichtet werden:

  1. 1. Kreditinstitute, die den Kreditrisiko-Standardansatz verwenden, haben den besicherten Forderungsteil gemäß Abs. 2 zu gewichten;
  2. 2. Kreditinstitute, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz verwenden, aber dabei keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, haben dem besicherten Forderungsteil eine LGD von 40 vH zuzuordnen;
  3. 3. Lautet die Lebensversicherung auf eine andere Währung als die besicherte Forderung, ist der gegenwärtige Rückkaufswert gemäß § 147 zu verringern, wobei der Besicherungswert dem gegenwärtigen Rückkaufswert der Lebensversicherung entspricht.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 1 sind die nachfolgenden Risikogewichte zu verwenden, wobei das Risikogewicht einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen als Grundlage dient:

  1. 1. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 20 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 20 vH zu gewichten;
  2. 2. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 50 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 35 vH zu gewichten;
  3. 3. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 100 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 70 vH zu gewichten;
  4. 4. Ist einer vorrangig unbesicherten Forderung an das Versicherungsunternehmen im Kreditrisiko-Standardansatz ein Risikogewicht von 150 vH zuzuordnen, ist der besicherte Forderungsteil mit 150 vH zu gewichten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)