§ 144 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2008

Ruhen des Disziplinarverfahrens

§ 144

Wird gegen den Richter wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des Strafverfahrens nach der StPO.

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