§ 144 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Ruhen des Disziplinarverfahrens.

§ 144

§ 144. Wird gegen den Richter wegen der ihm zur Last gelegten Pflichtverletzung auch ein strafgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht das Disziplinarverfahren bis zum Abschluß des strafgerichtlichen Verfahrens.

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