Bemessung
§ 143
§ 143. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist insbesondere auf die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
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Bemessung
§ 143
§ 143. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist insbesondere auf die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.
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