§ 143 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Bemessung

§ 143

§ 143. Bei der Bemessung des Bußgeldes ist insbesondere auf die Schwere der Rechtsverletzung, den Grad des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen.

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