Übersendung des Straferkenntnisses
§ 143
§ 143. Im Strafverfahren wegen einer im § 142 Z 6 mit Strafe bedrohten Tat hat die Behörde nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens eine Ausfertigung des Straferkenntnisses dem Paritätischen Ausschuß zu übersenden.
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