§ 142 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Einfuhr in Rohrleitungen

§ 142.

(1) Aus Rohrleitungen entnommene eingeführte, zollhängige Waren sind vom Betreiber der Rohrleitungen ohne Stellung beim Zollamt unter Festhaltung des Empfängers zu erfassen. Soweit der Empfänger nicht von der Stellungspflicht befreit ist, hat er die entnommenen Waren spätestens am dritten Arbeitstag nach der Entnahme einem Zollamt zu stellen.

(2) Verletzt der Betreiber der Rohrleitung die Verpflichtung nach Abs. 1 erster Satz, so haftet er für die Zölle, die auf die dem Empfänger ausgefolgten Waren entfallen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051817

alte Dokumentnummer

N3199222335J

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