§ 142 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Mitteilung des Erkenntnisses

§ 142

Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) zum Zwecke der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)