§ 142 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1962

Mitteilung des Erkenntnisses.

§ 142

§ 142. Das Erkenntnis ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) zum Zwecke der erforderlichen Veranlassung mitzuteilen.

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