§ 142 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Disziplinarrecht

---------------- Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran- gezogen sind

§ 142

§ 142. Die §§ 91 bis 135 sind auf die dem Anwendungsbereich des Heeresdisziplinargesetzes 1985 unterliegenden Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1978 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.

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