Disziplinarrecht
---------------- Besondere Bestimmungen für Beamte, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion heran- gezogen sind
§ 142
§ 142. Die §§ 91 bis 135 sind auf die im § 1 des Heeresdisziplinargesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 369/1975 angeführten Beamten, die nach § 11 des Wehrgesetzes zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen sind, nicht anzuwenden.
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