§ 141f NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 141f.

(1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind, und über Berufungen (Beschwerden) gegen Bescheide (Entscheidungen und Verfügungen) der Notariatskammern zu entscheiden. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Beschlüsse der Notariatskammern in Ordnungsstrafsachen, die einen Schuldspruch enthalten.

(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich. Im Rechtsmittelverfahren gegen Bescheide der Notariatskammern sind die Mitglieder der Notariatskammer ausgeschlossen, die in erster Instanz entschieden hat. Die Bestimmungen des § 127 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden. Im Rechtsmittelverfahren in Dienstaufsichtssachen eines Notars dürfen sich die Notariatskandidaten an den Beratungen, Verhandlungen und Beschlußfassungen nicht beteiligen; sie können jedoch in den diesbezüglichen Sitzungen anwesend sein.

(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen, es sei denn, daß es sich um eine Berufung (Beschwerde) gegen einen Bescheid einer Notariatskammer handelt. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.

ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114734

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