§ 141f NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 141f.

(1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind.

(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich.

(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.

ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156014

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