ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
§ 141f.
(1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind.
(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich.
(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40156014
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