§ 140.
Bedienstete des Eisenbahnunternehmens können mit dessen Zustimmung zur Erledigung von Geschäften des Zollamtes als dessen Organe herangezogen werden. Diese Bediensteten unterliegen dem Weisungsrecht der für das Zollamt weisungsbefugten Organe.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051815
alte Dokumentnummer
N3199222333J
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