EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
§ 13c.
(1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über.
(2) Soweit es sich um Versicherungsverträge über im Inland belegene Risken handelt, hat das Versicherungsunternehmen den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen. Diese sind berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer sie von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt haben, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Das Versicherungsunternehmen hat dieses Recht den betroffenen Versicherungsnehmern mitzuteilen. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die FMA auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten nicht für Rechtsgeschäfte, die eine Bestandübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge herbeiführen. Dies gilt auch bei der Übertragung des gesamten Vermögens auf ein anderes Versicherungsunternehmen, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist.
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004; Art. I, BGBl. I Nr. 56/2007
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40089316
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