§ 13c.
(1) Die Rechte und Pflichten aus den zum übertragenen Bestand gehörenden Versicherungsverträgen gehen mit der Eintragung in das Firmenbuch oder, sofern eine solche Eintragung nicht zu erfolgen hat, mit der Genehmigung der Bestandübertragung auf das übernehmende Versicherungsunternehmen über. Dieses hat den betroffenen Versicherungsnehmern die Bestandübertragung mitzuteilen.
(2) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag zum Ende der Versicherungsperiode, während derer er von der Bestandübertragung Kenntnis erlangt hat, zu kündigen und den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückzufordern. Auf eine Vereinbarung, die von dieser Bestimmung abweicht, kann sich der Versicherer nicht berufen.
(3) Besteht die Gefahr, daß bei einer Übertragung des Versicherungsbestandes zu Zwecken der Sanierung durch Kündigungen gemäß Abs. 2 die Interessen der anderen, Versicherten verletzt werden, oder dient eine Übertragung des Versicherungsbestandes ausschließlich der Strukturveränderung innerhalb eines Konzerns, ohne daß dadurch die Interessen der Versicherten berührt werden, so hat die Versicherungsaufsichtsbehörde auf Antrag des übernehmenden Versicherungsunternehmens die Kündigung auszuschließen.
(4) Abs. 2 gilt nicht für die Übertragung des gesamten Versicherungsbestandes, die im Übergang des gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens auf ein anderes oder in dem von einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß § 61a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb enthalten ist. Die Übertragung des gesamten Vermögens, das der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens zuzuordnen ist, gilt als Übergang des gesamten Vermögens.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40012893
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