Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 13b.
Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der
- 1. § 5a,
- 2. §§ 9, 10 und 11 unter Berücksichtigung von § 128a Abs. 5 Z 3 sowie
- 3. §§ 12, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 27 Abs. 11, 30 Abs. 2, 32, 33, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7
durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.
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