§ 13b ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 16.7.2009

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

§ 13b.

Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

  1. 1. § 5a,
  2. 2. §§ 9, 10 und 11 unter Berücksichtigung von § 66 Abs. 2 Z 12 sowie
  3. 3. §§ 12, 12a, 13, 14, 15 Abs. 2, 3 und 4, 27 Abs. 11, 30 Abs. 2, 32, 33, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7

    durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)