§ 13b ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2016

Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr

§ 13b.

Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der

  1. 1. § 5a,
  2. 2. §§ 6a, 9 und 10 unter Berücksichtigung von § 128a Abs. 5 Z 3 sowie
  3. 3. §§ 12, 12a, 13, 13a, 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2 und 40 Abs. 7

    durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40179649

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