Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr
§ 13b.
Die Österreichische Ärztekammer kann eine Verordnung über die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr für die in den Angelegenheiten der
- 1. § 5a,
- 2. § 6a Abs. 3 Z 2 und §§ 9, 10, 11a, 12, 12a, 13 und 13a unter Berücksichtigung von § 128a Abs. 5 Z 3 sowie
- 3. §§ , 14, 15 Abs. 2, 3 und 5, 27 Abs. 11, 28, 30 Abs. 2, 35, 37, 39 Abs. 2, 40 Abs. 2 Z 2 und Abs. 6 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5, 40 Abs. 9 sowie 40a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 15 Abs. 1 und 5 und 40a Abs. 4 und 5
- durchzuführenden Verfahren erlassen. Die Höhe der Bearbeitungsgebühr hat sich nach dem mit der Durchführung der Verfahren durchschnittlich verbundenen Personal- und Sachaufwand zu richten.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40235489
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