ABSCHNITT IIA
BEITRAG
§ 13a.
(1) Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.
- 1. 2,1% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
- 2. 2,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.
Diese umfasst sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen und im Jahr 2001 den Wertausgleich nach § 41a.
(2a) Ab 1. Jänner 2004 ist zusätzlich zum Beitrag nach Abs. 2, allenfalls in Verbindung mit § 91 Abs. 5, ein Beitrag von 1% der Bemessungsgrundlage zu entrichten. Die Abs. 3 bis 6 sind auf diesen zusätzlichen Beitrag anzuwenden.
(2b) Der Beitrag nach Abs. 2a vermindert sich für Beamtinnen und Beamte für jedes im Dienststand verbrachte Dienstjahr, in dem die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15c BDG 1979 bereits erfüllt waren, um ein Drittel. Dies gilt auch für die Hinterbliebenen dieser Beamtinnen und Beamten.
(3) Der Kinderzuschuss und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 140/2011)
(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.
(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.
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