§ 13a PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

ABSCHNITT IIA

BEITRAG

§ 13a

(1) § 13a.Empfänger von monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben von diesen einen Beitrag zu entrichten.

(2) Der Beitrag beträgt

  1. 1. 1,3% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals vor dem 1. Jänner 1999 gebührt hat,
  2. 2. 1,5% der Bemessungsgrundlage, wenn die wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz erstmals nach dem 31. Dezember 1998 gebührt.

    Diese umfaßt sämtliche monatlich wiederkehrenden Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sowie die Sonderzahlungen.

(3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 25 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 25 Abs. 3 entsprechende Teil der Sonderzahlung bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht.

(5) Von der Ergänzungszulage, von den Geldleistungen, zu denen eine Ergänzungszulage gebührt, von den dazu gebührenden Sonderzahlungen und von nicht zahlbaren Geldleistungen ist kein Beitrag zu entrichten.

(6) Der Beitrag ist nur soweit zu entrichten, als damit die Mindestsätze nach § 26 Abs. 5 nicht unterschritten werden.

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