§ 13a ÖSET-VO 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einspeisetarife für die Jahre 2014 und 2015

§ 13a

(1) In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2014 folgende Einspeisetarife festgesetzt:

  1. 3. Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 werden mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.

(2) In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Abs. 1 Z 3 mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.

(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.

(4) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäudeintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einer baulichen Anlage befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.

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