Einspeisetarife für die Jahre 2014 und 2015
§ 13a
(1) In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2014 folgende Einspeisetarife festgesetzt:
- Der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 350 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 201412,5 Cent/kWh.
Als Investitionszuschuss für die Errichtung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt.
- Der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 350 kWpeak, die sich auf geeigneten Freiflächen befinden, beträgt bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 201410 Cent/kWh.
- 3. Die Tarife für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 werden mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(2) In Abweichung zu § 1 Abs. 2 werden für das Kalenderjahr 2015 die Einspeisetarife gemäß § 18 bis § 20 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus sonstigen Ökostromanlagen gemäß Abs. 1 Z 3 mit 1% Abschlag in Bezug auf den jeweiligen Vorjahreswert festgesetzt, wobei der Wert auf zwei Ziffern nach dem Komma kaufmännisch zu runden ist.
(2a) Für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wird ein Betrag in Höhe von 30% der Investitionskosten, höchstens jedoch von 200 Euro/kW gewährt. Zusätzlich beträgt der Einspeisetarif für elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 5 kWpeak bis 200 kWpeak, die ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sind, in Abweichung zu § 1 Abs. 2 für das Kalenderjahr 2015 bei Antragstellung und Vertragsabschluss gemäß § 1 im Jahr 2015 11,5 Cent/kWh.
(3) Der erforderliche Nachweis der Investitionskosten erfolgt durch die Vorlage der Rechnungen über die für die Errichtung notwendigen Kosten an die Ökostromabwicklungsstelle.
(4) Die Gewährung eines Netzparitäts-Tarifs gemäß § 14 Abs. 6 ÖSG 2012 ist für Anlagen, die nicht gebäude- und fassadenintegriert oder die größer als 20 kWpeak sind, ausgeschlossen. Ab dem Jahr 2015 ist die Gewährung von Förderungen für Photovoltaikanlagen, die sich nicht auf einem Gebäude befinden, sowie für Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von über 200 kWpeak ausgeschlossen.
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