Stimmenzählung
§ 13.
(1) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
- 1. die Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts,
- 2. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.
(2) Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:
- 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
- 2. die Summe der gültigen Stimmen,
- 3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155259
alte Dokumentnummer
N9199437974J
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