§ 13 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Stimmenzählung

§ 13.

(1) Die Wahlkommission hat hierauf die Wahlurnen zu entleeren und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:

  1. 1. die Zahl der den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts,
  2. 2. die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler.

(2) Sodann hat die Wahlkommission die den Wahlurnen entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen und für jeden Wahlkörper gesondert festzustellen:

  1. 1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,
  2. 2. die Summe der gültigen Stimmen,
  3. 3. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden gültigen Stimmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214262

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