§ 13 ZÄ-EWRV 2008

Alte FassungIn Kraft seit 14.6.2016

Ausgleichsmaßnahmen

§ 13.

Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,

  1. 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweist, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20005847

Dokumentnummer

NOR40181764

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