Ausgleichsmaßnahmen
§ 13.
Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß §§ 11 und 12 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Eignungsprüfung (§ 14) zu knüpfen, wenn der Ausbildungsnachweis eine Ausbildung abschließt,
- 1. deren Dauer mindestens ein Jahr unter der Dauer eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich liegt oder
- 2. deren Fächer bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Rahmen eines Studiums der Zahnmedizin an einer Medizinischen Universität in der Republik Österreich vorgeschriebenen Ausbildung aufweist, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist,
wobei die von der betreffenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erworbenen Kenntnisse zu berücksichtigen sind.
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