Pflichten des Eigenimporteurs
§ 13.
Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
- 1. entweder
- a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
- b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder in Anlagen nach dem Stand der Technik für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 im eigenen Auftrag nachweislich zu verwerten und
- c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
- d) für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln
- oder,
- 2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
10001464
Dokumentnummer
NOR40081916
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