§ 13 Schulpflichtgesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 22.2.1985

Besuch von im Ausland gelegenen Schulen

§ 13.

(1) Mit Bewilligung des Landesschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen, der es mit seiner Stellungnahme dem Landesschulrat vorzulegen hat. Der Landesschulrat hat die Bewilligung jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

(3) § 11 Abs. 4 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Bezirksschulrates der Landesschulrat zuständig ist. Der Landesschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird. (BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 9)

(4) Gegen Entscheidungen des Landesschulrates nach den Abs. 1 und 3 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2024

Gesetzesnummer

10009576

Dokumentnummer

NOR12121411

alte Dokumentnummer

N7198512409L

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