Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13.
(1) Mit Bewilligung des Bezirksschulrates können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes beim Bezirksschulrat einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule dem Bezirksschulrat vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) § 11 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Bezirksschulrat hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs. 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Gesetzesnummer
10009576
Dokumentnummer
NOR40150712
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