§ 13 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 13.

(1) Über die vor der Befreiung Österreichs sowie über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten Beträge sind Verfügungen durch Barabhebung im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Fällen gegen Verwendungsnachweis zulässig:

  1. 1. a) bis zum Betrag von 150 Schilling im Monat für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts von Personen, die kein anderes zum Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen besitzen und infolge Alters, Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht befähigt sind, ein solches Einkommen durch Arbeit zu erwerben. Die Kreditinstitute können verlangen, daß dies durch eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts, nachgewiesen wird. Das Staatsamt für Finanzen kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen gestatten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konto(Sparbuch)inhabers zwingend erfordern, und zwar auch dann, wenn es sich um lebenswichtige Zwecke handelt, die der Bestreitung des Lebensunterhalts gleichzuhalten sind,
  2. b) für die Bezahlung von Krankengeldern und Renten durch Anstalten der Sozialversicherung bis zum Betrag von 150 Schilling für den Berechtigten im Monat;
  1. 2. unter Beschränkung auf 40 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos
  1. a) für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen und Gehältern bis zum Betrag von 200 Schilling im Monat für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,
  2. b) für die Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten,
  3. c) für die Bezahlung von Mietzinsen,
  4. d) für die Bezahlung von Prämien der Vertragsversicherung bis zum Gesamtbetrag von 150 Schilling im Monat.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 108/1946)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Schlagworte

Lohnempfänger, Krankheitskosten

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12041999

alte Dokumentnummer

N3194524423L

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