§ 13.
(1) Über die vor der Befreiung Österreichs sowie über die in der Zeit vom 1. bis 22. Dezember 1945 auf Konten oder Sparbücher eingezahlten Beträge sind Verfügungen durch Barabhebung im Rahmen der Statuten und Geschäftsbedingungen nur in folgenden Fällen gegen Verwendungsnachweis zulässig:
- 1. a) bis zum Betrag von 150 Schilling im Monat für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts von Personen, die kein anderes zum Lebensunterhalt ausreichendes Einkommen besitzen und infolge Alters, Invalidität, Krankheit oder Haushaltsverpflichtungen nicht befähigt sind, ein solches Einkommen durch Arbeit zu erwerben. Die Banken können verlangen, daß dies durch eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung, in Wien des zuständigen magistratischen Bezirksamts, nachgewiesen wird. Das Staatsamt für Finanzen kann in Einzelfällen Ausnahmen von diesen Bestimmungen gestatten, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Konto(Sparbuch)inhabers zwingend erfordern, und zwar auch dann, wenn es sich um lebenswichtige Zwecke handelt, die der Bestreitung des Lebensunterhalts gleichzuhalten sind,
- b) für die Bezahlung von Krankengeldern und Renten durch Anstalten der Sozialversicherung bis zum Betrag von 150 Schilling für den Berechtigten im Monat;
- 2. unter Beschränkung auf 40 v. H. des am 30. November 1945 bestehenden Aktivsaldos
- a) für arbeitende oder arbeitsfähige Betriebe zur Bezahlung oder Bevorschussung von Löhnen und Gehältern bis zum Betrag von 200 Schilling im Monat für jeden Lohn- und Gehaltsempfänger,
- b) für die Bezahlung von Krankheits- und Beerdigungskosten,
- c) für die Bezahlung von Mietzinsen,
- d) für die Bezahlung von Prämien der Vertragsversicherung bis zum Gesamtbetrag von 150 Schilling im Monat.
(2) Bis zur Neuregelung der österreichischen Vertragsversicherung sind die Bestimmungen des Abs. auch auf Forderungen anzuwenden, die den Berechtigten gegenüber Unternehmungen der Vertragsversicherung auf einmalige Versicherungsleistungen – mit Ausnahme der Krankenversicherung – zustehen.
Schlagworte
Kontoinhaber, Sparbuchinhaber, Lohnempfänger, Krankheitskosten
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR40268803
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