Amtswegige Abänderung oder Aufhebung
§ 13.
(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat die Anerkennung oder Zulassung von Amts wegen abzuändern oder aufzuheben, wenn
- 1. eine der Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegt oder
- 2. es auf Grund von Gemeinschaftsrecht notwendig ist.
(2) Die Bescheinigung über die Anerkennung oder Zulassung und die Etiketten sind der Saatgutanerkennungsbehörde unverzüglich zurückzustellen.
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