§ 13 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1988

Dienstabwesenheit.

§ 13

§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter aus anderen Gründen als wegen Erholungs- und Prüfungsurlaubes vom Dienst abwesend ist, ist bei der Berechnung der Dauer des Ausbildungsdienstes nicht zu berücksichtigen, soweit sie während eines Ausbildungsjahres insgesamt 30 Arbeitstage überschreitet.

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