Nichteinrechnung in den Ausbildungsdienst.
§ 13
§ 13. Die Zeit, während der der Richteramtsanwärter wegen Krankheit, Sonderurlaubes oder Wehrdienstes dem Ausbildungsdienst entzogen ist, wird, soweit sie jährlich zusammen sechs Wochen überschreitet, in die vorgeschriebene Dauer des Ausbildungsdienstes nicht eingerechnet.
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