Kostenverrechnung von Kontrollen
§ 13.
(1) Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).
(2) Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.
(3) Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle sowie die Kosten der Vernichtung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.
(4) Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten § 12 Abs. 4 bis 6 und 8 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 306/2016
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Gesetzesnummer
20005854
Dokumentnummer
NOR40187482
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