§ 13 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Kostenverrechnung von Kontrollen

§ 13.

(1) Wurden bei einer Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, die zu einer einstweiligen Anordnung geführt haben, so ist eine weitere Kontrolle an Ort und Stelle durchzuführen (Nachkontrolle).

(2) Wurden beanstandete Mängel vor der ersten Nachkontrolle nicht behoben, so sind die Kosten dieser Nachkontrolle vom Tierhalter zu tragen.

(3) Die Kosten jeder weiteren Nachkontrolle, die Kosten einer Kontrolle an Ort und Stelle gemäß § 11 Abs. 2 sowie die Kosten der Tötung und unschädlichen Beseitigung sind vom Tierhalter zu tragen.

(4) Soweit der AMA aus den Abs. 2 und 3 Kosten entstehen, ist für die Vorschreibung und Einbringung der Kosten § 12 Abs. 4 bis 6 und 8 anzuwenden.

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