zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13.
Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR12124328
alte Dokumentnummer
N7199224414J
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