§ 13 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache

§ 13.

Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und daß die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12124328

alte Dokumentnummer

N7199224414J

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