§ 13 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2008

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 7.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache

§ 13.

(1) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (vierjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und
  2. 2. die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.

(2) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer 16 Minuten beträgt. Die Gesamtlänge der zu verfassenden Texte soll mindestens 600 (in Russisch mindestens 500) und maximal 1000 Worte betragen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40099229

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