Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 2.
Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache
§ 13.
(1) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (vierjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und
- 2. die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.
(2) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer acht Minuten beträgt und
- 2. das dreimalige Abspielen in die Arbeitszeit einzubeziehen ist.
- Die Gesamtlänge der zu verfassenden Texte soll mindestens 600 (in Russisch mindestens 500) und maximal 1000 Worte betragen.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10009735
Dokumentnummer
NOR40087790
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)