§ 13 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Ist auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2008/09 anzuwenden, vgl. § 55 Abs. 6 Z 2.

Umfang und Inhalt der schriftlichen Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache

§ 13.

(1) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (vierjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die Wiedergabe eines Hörtextes entfällt und
  2. 2. die Arbeitszeit fünf Stunden beträgt.

(2) Auf die schriftliche Klausurarbeit in der Zweiten lebenden Fremdsprache (sechsjährig) ist § 12 über die Erste lebende Fremdsprache mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. die minimale Gesamtlänge der Hördauer sechs Minuten und die maximale Gesamtlänge der Hördauer acht Minuten beträgt und
  2. 2. das dreimalige Abspielen in die Arbeitszeit einzubeziehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR40087790

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