V: BGBl. Nr. 35/1968;
Zentralausschüsse
§ 13
(1) § 13.Am Sitze der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse zu errichten:
- a) beim Bundeskanzleramt einer;
- b) beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie), einer für die Bediensteten der Sicherheitswache, einer für die Bediensteten des Kriminaldienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
- c) beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für
- aa) die Staatsanwälte
- bb) die Bediensteten des Justizwachdienstes einschließlich des Dienstes der Erzieher an Justizanstalten sowie der Bewährungshilfe und der übrigen Bediensteten an Justizanstalten
- cc) die sonstigen Bediensteten;
- d) beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für
- aa) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
- bb) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind;
- cc) die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher;
- e) beim Bundesministerium für soziale Verwaltung zwei, und zwar einer für die Bediensteten der Arbeitsämter und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;
- f) beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Zollwachdienstes und einer für die sonstigen Bediensteten;
- g) beim Bundesministerium für Verkehr zwei, und zwar einer für die Bediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und einer für die sonstigen Bediensteten dieses Ressorts;
- h) beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar einer für die Hochschullehrer und einer für die sonstigen Bediensteten;
- i) bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Sind zur Wahl des Zentralausschusses weniger als 2000 Bedienstete wahlberechtigt, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4000 wahlberechtigten Bediensteten für je 1000 wahlberechtigte Bedienstete und ab 4000 wahlberechtigten Bediensteten für je 2000 wahlberechtigte Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 finden sinngemäße Anwendung.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
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