§ 13 PVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

V: BGBl. Nr. 35/1968

Zentralausschüsse

§ 13.

(1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:

  1. 1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
  1. a) die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen, des Bundeskriminalamtes, des Einsatzkommandos Cobra, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung sowie der ihm nachgeordneten Landesämter, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren, sowie alle Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
  2. b) die sonstigen Bediensteten beim Bundesministerium für Inneres, der Sicherheitsdirektionen, Bundespolizeidirektionen sowie des Bundesasylamtes, soweit diese nicht unter lit. a fallen (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
  1. 2. beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
  1. a) die Staatsanwälte,
  2. b) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
  3. c) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
  4. d) die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe,
  1. 3. beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur vier, und zwar je einer für
  1. a) die Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  2. b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung und die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
  3. c) die Bundeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
  4. d) die beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendeten Bundeslehrer) sowie Beamte an den Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek,
  1. 4. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
  1. a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
  2. b) die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, an den nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek) verwendeten Bundesbediensteten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer.
  1. 5. beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zwei, und zwar je einer für
  1. a) die Bediensteten mit Ausnahme der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung und
  2. b) die Bediensteten der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung,
  1. 6. beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwei, und zwar je einer für
  1. a) die Bediensteten mit Ausnahme des Umweltbereiches und
  2. b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Umwelt,
  1. 7. bei den übrigen Bundesministerien je einer.

(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.

(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.

(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.

(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.

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