V: BGBl. Nr. 35/1968; ÜR: Art. 2, BGBl. Nr. 179/1992.
Zentralausschüsse
§ 13
(1) § 13.Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
- 1. beim Bundesministerium für Inneres vier, und zwar je einer für
- a) die Bediensteten, die bei einer Dienststelle der Bundesgendarmerie verwendet werden (Bedienstete der Bundesgendarmerie),
- b) die Bediensteten der Sicherheitswache,
- c) die Bediensteten des Kriminaldienstes und
- d) die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung,
- 2. beim Bundesministerium für Justiz drei, und zwar je einer für
- a) die Staatsanwälte,
- b) die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
- c) die Bediensteten der Justizwache und die anderen Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten sowie für die Bediensteten des Planstellenbereiches Bewährungshilfe,
- 3. beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst drei, und zwar je einer für
- a) die Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- b) die Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
- c) die beim Bundesministerium für Unterricht und Kunst und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher,
- 4. beim Bundesministerium für Finanzen zwei, und zwar je einer für
- a) die Bediensteten der Finanzverwaltung und
- b) die Bediensteten des Zollwachdienstes,
- 5. beim Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
- a) die Hochschullehrer (Ordentliche Universitäts- und Hochschulprofessoren, Außerordentliche Universitätsprofessoren, Universitäts- und Hochschulassistenten, Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L 1 an Universitäten oder Hochschulen, Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 an Universitäten oder Hochschulen und Vertragsassistenten) und
- b) die Bediensteten mit Ausnahme der Hochschullehrer,
- 6. bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof und beim Obersten Gerichtshof sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, daß dem Dienststellenausschuß auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuß auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuß wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuß errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Tag der Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses dem Zentralausschußbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuß aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß ein Bediensteter, der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
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