§ 13 Obstweinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2014

Herstellungsmeldung

§ 13.

Wer Obstwein in einem Ausmaß herstellt, das über die Deckung des Eigenbedarfes hinausgeht, hat dies der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse, Betriebsnummer und die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2018

Gesetzesnummer

20008768

Dokumentnummer

NOR40160941

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