§ 13 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2016

Entgelte

§ 13.

(1) Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 1,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden.

(1a) Für die Nummernübertragungsinformation darf bei einer Portierung von mehr als 80 Anschlüssen insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 80,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden.

(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 9,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(2a) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung von Rufnummern für mehr als 80 Anschlüsse insgesamt für alle Anschlüsse ein Entgelt von maximal € 720,- (inklusive aller Steuern und Abgaben) verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung neuer Rufnummern beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(3) Für die Portierung darf weder vom Mobil-Telefondienstebetreiber noch von einem Dritten, dessen sich der Mobil-Telefondienstebetreiber zur Durchführung der Portierung bedient, ein über Abs. 1 bis 2a hinausgehendes Entgelt verrechnet werden.

(4) Hat der Teilnehmer das Recht gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, darf kein Entgelt iSd Abs. 1 bis 2a verrechnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2021

Gesetzesnummer

20007709

Dokumentnummer

NOR40176142

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