§ 13 NÜV 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2012

Entgelte

§ 13.

(1) Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 4,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden.

(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 15,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.

(3) Darüber hinausgehend darf vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber gegenüber dem Teilnehmer kein weiteres Entgelt im Zusammenhang mit der Übertragung der Rufnummer verlangt werden.

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