Entgelte
§ 13.
(1) Für die Nummernübertragungsinformation darf ein Entgelt von maximal € 4,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden.
(2) Vom portierenden Teilnehmer darf für die Übertragung der Rufnummern ein Entgelt von maximal € 15,- (inklusive USt.) pro Anschluss verrechnet werden. Dieses Entgelt umfasst auch die Zur-Verfügung-Stellung einer neuen Rufnummer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(3) Darüber hinausgehend darf vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber gegenüber dem Teilnehmer kein weiteres Entgelt im Zusammenhang mit der Übertragung der Rufnummer verlangt werden.
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