§ 13 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 13

Die nachstehende durch § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Pädagogische Hochschule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.

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