§ 13 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 13

§ 13. Die nachstehende durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)