§ 13 MLFGV 2008

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

7. Abschnitt

Luftfahrzeuge im Dienste des Bundesheeres

§ 13.

Militärluftfahrzeuge nach § 1 Z 3, die eine inländische zivile oder eine ausländische zivile oder militärische Kennzeichnung führen, können hinsichtlich der Bestimmungen in den Abschnitten 2. bis 6. nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Lufttüchtigkeitserfordernisse, ganz oder zum Teil ausgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40273192

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