Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).
§ 13.
(1) Zur Qualitätssicherung haben Transfer- und Referenzstandards in jedem Meßnetz verfügbar zu sein.
(2) Das Umweltbundesamt hat einmal jährlich seine Referenz- und Primärstandards für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffmonoxid, Benzol (aktive Probenahme) und Ozon den Landeshauptmännern zur Abgleichung ihrer Transfer- und Referenzstandards zur Verfügung zu stellen. Die Messnetzbetreiber können sich auch anderer Referenzlabors bedienen. Die österreichischen Referenzlabors stellen den nationalen und internationalen Abgleich ihrer Primär- und Referenzstandards zumindest einmal jährlich sicher.
(3) Die Meßnetzbetreiber haben ihrerseits die Übertragung dieser Transfer- und Referenzstandards auf die Meßgeräte vor Ort gemäß interner Qualitätssicherungsvorschriften sicherzustellen.
Schlagworte
Transferstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR40024215
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